VERMIETER, FAHRZEUGHALTER U. EIGENTÜMER:
1. Mieter / Fahrer MIETVERTRAG FÜR WOHN- ODER REISEMOBILE
Über die Anmietung des nachstehend bezeichneten Fahrzeugs (abgekürzt: Fz) wird zwischen dem(n) Mieter (n) und dem Vermieter Sascha Traber, Tailfinger Str. 62 - 70567 Stuttgart dieser Mietvertrag abgeschlossen. Fahrzeug Art: Wohnmobil Typ: Volkswagen Crafter Fz-Ident N°: WV1ZZZ2EZF6018208 Fz-schein N°:0603| Wohnmobil | Amtl. Kennzeichen:S-RB 4749
Zustand:
1. Das Fz wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fz dadurch nicht beeinträchtigt ist.
2. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben.
3. Der genaue Zustand des Fz ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeugs von Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellenden Übergabeprotokoll. Dieses Protokoll ist Bestandteil dieses Mietvertrags. Zustand Nur der (die) nachstehend genannte(n) Mieter sind zum Führen des Fahrzeugs berechtigt. Name, Vorname Adresse: Straße PLZ, Ort Telefon (mobil) Geburtstag Personalaw. N° Führerschein N°
Miete und Servicekosten:
Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, die folgende Miete, Nutzungsgebühren und Kosten an den Vermieter zu bezahlen:
Leistung
Tagesmiete 89 Euro von November bis März
Tagesmiete 119 Euro von April bis Juni und September bis Oktober
Tagesmiete 149 Euro von Juli bis August
200 Kilometer pro Buchungstag sind inkludiert. Jeder weitere Kilometer wird mit 0,40 Euro berechnet. Endreinigung außen und Endreinigung innen sind vom Mieter durchzuführen. Falls nicht wird eine Servicegebühr von 150 Euro fällig.
Zahlung:
Zahlbar bei Fahrzeugannahme in bar oder per Vorabüberweisung wenn vereinbart: IBAN: DE85 1001 10012620 2005 02
BIC: NTSBDEB1XXX
N26 Bank
MIETVERTRAG FÜR WOHN- ODER REISEMOBILE
Kosten für die Zustellung oder Abholung für das Fahrzeug sind vom Mieter nur zu entrichten, soweit der Vermieter das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zum Mieter bringt und/oder dort abholt. Die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs werden ferner berechnet, wenn der Mieter das Fahr- zeug nicht wie vereinbart zum Vermieter zurückbringt, es sei denn das Fahrzeug ist wegen eines technischen Defektes, der nicht vom Mieter zu vertreten nicht mehr fahrbereit. Zustellung, Abholung
Kraftstoff, Öl** *
Servicepauschale, Nutzgas
Das Wohnmobil wird dem Mieter mit einer voll befüllten Gasflasche zur Verfügung gestellt. Sollte dieser Gasvorrat für die gesamte Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache des Mieters auf eigene Kosten die Gasflasche entsprechend neu befüllen zu lassen bzw. auszutauschen. Ein bei der Rückgabe des Wohnmobils noch vorhandener Gasvorrat wird vom Vermieter nicht vergütet.
Endreinigung
Die vereinbarten Kosten für die Endreinigung innen und/oder außen sind vom Mieter zu entrichten, sofern das Fahrzeug in nicht gereinigtem oder ungenügend gereinigtem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wird, oder vereinbart ist, dass der Vermieter die Endreinigung durchführt. Die Endreinigung umfasst auch die Leerung des Fäkalien- u. Abwassertanks (soweit vorhanden). Das Mietverhältnis und die Zahlungspflicht beginnen am vereinbarten Termin für die Fahrzeugübergabe. Fahrzeugübernahme Fahrzeugrückgabe. Tag ( Datum) Uhrzeit Vereinbarte Termine Mietsicherheit (Kaution) Wurde ein Termin für die Fahrzeugrückgabe bestimmt, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Wegen Einzelheiten zur Vertragskündigung und Stornierungen wird der Mieter auf Ziffer 2 der allgemeinen Vermietbedingungen hingewiesen.
1. Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die ihren Ursprung in diesem Mietverhältnis haben, ein- schließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche verpflichtet sich der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) in der nachstehend vereinbarten Höhe von an den Vermieter zu leisten. Allgemein, Fälligkeit
2. Die Kaution ist spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter zur Zahlung fällig.
3. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass Sicherheit (Kaution) in Höhe von 1500 Euro zu leisten ist. Die Kaution ist zahlbar an den Vermieter spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs. Kautionshöhe: 1500 Euro
Übergabe: Das gemietete Fahrzeug nebst Fahrzeugpapieren und Schlüssel wird dem Mieter erst nach Bezahlung der vereinbarten Kaution sowie der vereinbarten Abschlagszahlung für die Miete und Servicekosten übergeben. Ohne Bezahlung besteht keine Verpflichtung zur Übergabe. Hinweis auf die Selbstbeteiligung im Schadensfall (vgl. Abschnitt 7 der allgemeinen Mietbedingungen): € In der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) besteht eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 1500 € für jeden Schadensfall. In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 1500 € pro Schadensfall. Der Mieter wird wegen der Haftung bei Verkehrsunfällen auf Abschnitt 7 der allgemeinen Mietbedingun- gen (unten) hingewiesen. Mehrere Mieter haften für alle Ansprüche, die ihren Ursprung in diesem Mietverhältnis haben, als Gesamtschuldner und bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten. Haftung bei Unfällen: Die allgemeinen Mietbedingungen (Anlage) sind ebenso wie das Übergabeprotokoll Bestandteil dieses Mietvertrags.
Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter betankt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit und bringt es vollgetankt zurück. Bringt der Mieter das Fahrzeug mit nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank zum Vermieter zurück, übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung kann der Vermieter die Bezahlung einer angemessenen Vergütung beanspruchen, die Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff muss der Mieter auf Nachweis zum Tagespreis vergüten.
Allgemeine Mietbedingungen
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestäti- gung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wir- kung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustim- mung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einver- nehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum an-gegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb Europäischen Union (EU) gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversiche- rung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform (z. B. per E-Mail) an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Über- schwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesi- cherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Her- stellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 25,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbe- einträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahr- zeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellun- fall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermie- ter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherun- gen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheits- verletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist - für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
7.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatz- ansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglich- erweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversiche- rungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aus- sichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturer- eignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr mög- lich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung derMietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versiche- rungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.1. sind Schadensersatzansprü- che gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlos- sen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrläs- sigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbe- schränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 21 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vor- nehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand: Stuttgart
11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließ- lich Sache des Mieters.
11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegen- seitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amts- gericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
11.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen.